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Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 30.04.2007
Aktenzeichen: 2 Ss OWi 218/07
Rechtsgebiete: BKatV
Vorschriften:
BKatV § 4 |
Beschluss
Bußgeldsache
gegen H.V.
wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit.
Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Recklinghausen vom 01. Dezember 2006 hat der 2. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 30. 04. 2007 durch die Richterin am Oberlandesgericht (als Einzelrichterin gem. § 80 a Abs. 1 OWiG) auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft und nach Anhörung der Betroffenen bzw. ihres Verteidigers beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird auf deren Kosten (§ 473 Abs. 1 StPO i.V.m. §§ 46, 79 Abs. 3 OWiG) als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Rechtsbeschwerde-rechtfertigung Rechtsfehler zum Nachteil der Betroffenen nicht erkennen lässt (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Senat macht sich die zutreffenden Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft in der Stellungnahme vom 15. März 2007 zu eigen und macht diese zum Gegenstand seiner Entscheidung. Die Entscheidung des Amtsgerichts ist danach aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Gründe:
Nach st. Rspr. des Senats reichen wegen der grundsätzlich gebotenen Gleichbehandlung aller Verkehrsteilnehmer berufliche Folgen auch schwerwiegender Art zur Annahme des Vorliegens einer außergewöhnlichen Härte nicht aus. Von der Verhängung eines Fahrverbots kann daher nur in Ausnahmefällen abgesehen werden, wenn dieses zu einer beruflichen Härte ganz außergewöhnlicher Art, wie dem Existenzverlust bei einem Selbstständigen oder dem Verlust des Arbeitsplatzes bei einem Arbeitnehmer, führen würde (vgl. auch BVerfG, NJW 1995,1541). Bloße berufliche Folgen selbst von schwerwiegender Art genügen nicht, da sie mit einem Fahrverbot sehr häufig verbunden sind. Daher ist es einem Betroffenen grundsätzlich zuzumuten, diese Nachteile insbesondere durch die Inanspruchnahme von Urlaub auszugleichen. Dies gilt insbesondere dann, wenn dem/der Betroffenen die Viermonatsfrist des § 25 Abs. 2 a StVG zur Verfügung steht, er/sie sich auf diese Karenzzeit einrichten und nach Abstimmung mit seinen geschäftlichen oder beruflichen Belangen einen geeigneten Zeitpunkt zur Abgabe seines Führerscheins auswählen kann (ebenso OLG Karlsruhe NZV 2006, 326,327; BayObLG, NZV 2003, 349f.).
Soweit die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 15. März 2007 auf den Beschluss des erkennenden Senats vom 02. November 2006 in 2 Ss OWi 712/06 Bezug genommen hat, in dem ausgeführt ist, der Betroffene müsse sich darauf verweisen lassen, ggfl. auch einen Kredit aufzunehmen, um die aus dem Fahrverbot möglicherweise resultierenden finanziellen Mehrbelastungen aufzufangen, ist hierzu Folgendes auszuführen: Eine Kreditaufnahme ist nur dann ausnahmsweise angezeigt, wenn sie zumutbar ist. Bei abhängig Beschäftigten dürfte dies in der Regel nicht der Fall sein (so auch OLG Koblenz NJW 2004, 1400). Bei Selbständigen hingegen kann eine Kreditaufnahme in geeigneten Fällen ein zumutbares Mittel sein; jedoch ist in einem solchen Fall zu verlangen, dass in den Urteilsgründen genaue Feststellungen zu Einkommen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen getroffen werden (vgl. hierzu auch OLG Frankfurt/Main NStZ-RR 2000, 312,313). Nur dann ist für das Rechtsbeschwerdegericht nachprüfbar, ob der Betroffene überhaupt einen Kredit erhält und ob die monatliche Belastung für ihn finanziell tragbar ist.
Ende der Entscheidung
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